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   BVerwG, 19.02.2015 - 9 CN 1.14   

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BVerwG, 19.02.2015 - 9 CN 1.14 (https://dejure.org/2015,7116)
BVerwG, Entscheidung vom 19.02.2015 - 9 CN 1.14 (https://dejure.org/2015,7116)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 (https://dejure.org/2015,7116)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, § 173 Satz 1; ZPO § 265 Abs. 1 und 2, § 563 Abs. 4; FlurbG § 44 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 58 Abs. 4; GemO RP § 119 Abs. 1
    Flurbereinigungsplan; Gemeindesatzung; Änderungssatzung; Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde; Abwägung; Recht auf gerechte Abwägung; Abwägungskontrolle; gemeinschaftliche Interessen; private Interessen; öffentliche Interessen; Wirtschaftsweg; Ortsstraße; konkreter ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, § 173 Satz 1
    Abwägung; Abwägungskontrolle; Antragsbefugnis; Betroffenheit in eigenen Rechten; Flurbereinigungsplan; Gemeindesatzung; Landabzug; Möglichkeit der Rechtsverletzung; Normenkontrollverfahren; Ortsstraße; Pächter; Recht auf gerechte Abwägung; Veräußerung; Wirtschaftsweg; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 58 Abs 4 S 2 FlurbG, § 119 Abs 1 S 1 GemO RP 1994
    Änderung eines Flurbereinigungsplans durch Gemeindesatzung; Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 58 Abs 4 S 2 FlurbG, § 119 Abs 1 S 1 GemO RP 1994
    Änderung eines Flurbereinigungsplans durch Gemeindesatzung; Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

  • ArgeLandentwicklung

    Abwägung; Abwägungskontrolle; Einziehung; Einziehung durch Gemeinde; Entwidmung; Erschließung; Gemeindesatzung; Interesse; Interesse, gemeindliches; Konkreter Erschließungsvorteil; Landabzug; Normenkontrolle; Satzungswirkung; Verkehrsflächen; Verzicht auf ...

  • Wolters Kluwer

    Verschaffung eines konkreten Erschließungsvorteils durch den Flurbereinigungsplan in Gestalt des Wirtschaftswegs; Änderung der für die Festsetzung des Flurbereinigungsplans maßgebenden Interessenlage bzgl. Ermessensfehler der Änderungssatzung

  • rewis.io

    Änderung eines Flurbereinigungsplans durch Gemeindesatzung; Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verschaffung eines konkreten Erschließungsvorteils durch den Flurbereinigungsplan in Gestalt des Wirtschaftswegs; Änderung der für die Festsetzung des Flurbereinigungsplans maßgebenden Interessenlage bzgl. Ermessensfehler der Änderungssatzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Änderungssatzung kann nur bei Wechsel der für Flurbereinigungsplan maßgebenden Interessenlage rechtmäßig sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Änderungssatzung kann nur bei Wechsel der für Flurbereinigungsplan maßgebenden Interessenlage rechtmäßig sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 867
  • DVBl 2015, 702
  • DÖV 2015, 582
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2015 - 9 CN 1.14
    Die Änderungssatzung ist regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei, wenn sich die für die Festsetzung des Flurbereinigungsplans maßgebende Interessenlage geändert hat, insbesondere weil der betreffende Weg die ihm ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangt oder nachträglich verloren hat (im Anschluss an BVerwGE 117, 209).

    Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, fehlt die Antragsbefugnis (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).

    Der Senat hat dieser Norm, soweit der Flurbereinigungsplan - wie hier - bestimmte dem besonderen Schutz des § 58 Abs. 4 FlurbG unterfallende Anlagen festsetzt, die Pflicht der Gemeinde entnommen, die berechtigten Interessen der Teilnehmer am Fortbestand sie begünstigender Festsetzungen des Flurbereinigungsplans einerseits und die für die Änderung sprechenden öffentlichen oder sonstigen Belangen andererseits abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).

    Denn mit Rücksicht darauf, dass die Teilnehmer der Flurbereinigung für das Wegenetz einen Landabzug hinnehmen müssen (§ 47 Abs. 1 FlurbG), der nur deshalb als Inhalts- und Schrankenbestimmung mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, weil das Wegenetz überwiegend ihnen zugute kommt, berührt die nachträgliche Entziehung des einem Teilnehmer zugewendeten besonderen Erschließungsvorteils den Grundsatz der wertgleichen Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) und gefährdet damit den durch die Flurbereinigung angestrebten Interessenausgleich (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).

    Sogar eine Widmung für den Gemeingebrauch, die hier allerdings nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten vor Erlass der angegriffenen Satzung nicht ausgesprochen worden war, ließe das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime unberührt, dem das vorrangig oder jedenfalls wesentlich im gemeinschaftlichen Interesse geschaffene Wegenetz unterliegt (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ; VGH München, Urteil vom 11. Mai 2011 - 13a N 10.577 - juris Rn. 30).

    Der besondere Zweck des § 58 Abs. 4 FlurbG, die Nachhaltigkeit der Ergebnisse der Flurbereinigung zu sichern (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ), spricht ebenfalls dafür, neben den dinglichen Rechtsnachfolgern der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens die Pächter der jeweiligen Abfindungsgrundstücke in den Kreis der geschützten Personen einzubeziehen.

    Da das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime den konkreten Erschließungsvorteil der betroffenen Teilnehmer als Ausgleich für den entschädigungslosen Landabzug schützt, müssen sich diese nicht auf den bloßen Fortbestand einer "hinreichenden" Erschließung verweisen lassen (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002- 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).

    Das Satzungsermessen der Antragsgegnerin war, wie schon erwähnt, im Hinblick auf die in § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG angesprochenen öffentlichen und privaten Belange dahin eingeschränkt, dass sie die berechtigten Interessen der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens am Fortbestand der sie begünstigenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplans abwägend zu berücksichtigen hatte (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).

    Für die Entscheidung, ob bei einer Einbeziehung der Belange der Antragsteller und etwaiger weiterer betroffener Landwirte in die Abwägung die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bestanden hätte, wird das Oberverwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, dass eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei ergehen kann, wenn sich die für die Festsetzung des Flurbereinigungsplans maßgebende Interessenlage geändert hat; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffenden Straßen oder Wege die ihnen ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangt oder nachträglich verloren haben (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).

    Die für die Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 15 S. 4 m.w.N.) gelten auch für Festsetzungen eines Flurbereinigungsplans (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ; Beschluss vom 26. April 2005 - 10 BN 1.04 - juris Rn. 2).

    Sollte das Oberverwaltungsgericht feststellen, dass die Antragsteller und etwaige weitere Begünstigte weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse am Fortbestand des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes für den Wirtschaftsweg haben, muss dieses Interesse gegenüber einem gegenläufigen öffentlichen Interesse allenfalls dann zurückstehen, wenn den Begünstigten ein angemessener - unter Umständen finanzieller - Ausgleich geboten wird und ihnen der Verzicht auf ihren konkreten Erschließungsvorteil unter Berücksichtigung dieses Ausgleichs zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 9 A 13.09

    Planfeststellung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Scoping; Anstoßwirkung;

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2015 - 9 CN 1.14
    Von Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist ein Mangel, wenn ohne ihn die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bestanden hätte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 80 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 23.08.2006 - 10 C 4.05

    Flurbereinigungsplan; Abfindung; Landabfindung; Gestaltung der Abfindung; Gebot

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2015 - 9 CN 1.14
    Ein Mangel im Abwägungsvorgang ist danach nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (so BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 Rn. 32 für die Abwägungskontrolle gegenüber Festsetzungen des Flurbereinigungsplans).
  • BVerwG, 26.04.2005 - 10 BN 1.04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in einer Normenkontrollsache;

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2015 - 9 CN 1.14
    Die für die Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 15 S. 4 m.w.N.) gelten auch für Festsetzungen eines Flurbereinigungsplans (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ; Beschluss vom 26. April 2005 - 10 BN 1.04 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2015 - 9 CN 1.14
    Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, fehlt die Antragsbefugnis (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).
  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2015 - 9 CN 1.14
    Auch der Pächter ist Träger schutzwürdiger, in der Abwägung zu berücksichtigender Belange und insoweit in eigener Person klage- bzw. antragsbefugt (vgl. zur fachplanerischen Abwägung etwa BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2004 - 9 A 16.03 - juris Rn. 25 und vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 13; s. für das Flurbereinigungsverfahren auch Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 41 Rn. 41 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2015 - 9 CN 1.14
    Dementsprechend ist zu prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob die nach Lage der Dinge abwägungsbeachtlichen Belange in sie eingestellt worden sind und ob weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 45 m.w.N).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 4 BN 16.12

    Anforderung an die Antragsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2015 - 9 CN 1.14
    Soweit im Zusammenhang mit der Überprüfung einer planungsrechtlichen Norm das Recht auf gerechte Abwägung in Rede steht, hängt die Antragsbefugnis davon ab, ob es auf der Grundlage des wechselseitigen schriftsätzlichen Vorbringens einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller geben kann, dessen fehlerhafte Behandlung nicht ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 - BauR 2012, 1771 Rn. 2 f.).
  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 14.84

    Berufungsgericht - Entscheidung - Annahme - Berufung - Streitgegenstand -

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2015 - 9 CN 1.14
    Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Revisionsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 ), setzt voraus, dass sich die Antragsteller auf eine sie schützende öffentlich-rechtliche Norm als Kontrollmaßstab für die angegriffene Rechtsvorschrift stützen können.
  • BVerwG, 01.08.2001 - 4 BN 43.01

    Prozessführungsbefugnis, Normenkontrollverfahren, Veräußerung

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2015 - 9 CN 1.14
    Im Normenkontrollverfahren streitbefangen (§ 265 Abs. 1 ZPO) ist ein Grundstück im Hinblick auf seine durch die angegriffene Norm festgesetzten öffentlich-rechtlichen Eigenschaften (BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 - 4 BN 43.01 - Buchholz 303 § 265 ZPO Nr. 6 S. 3).
  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 16.03

    Klagen gegen Ortsumgehung Michendorf im Wesentlichen abgewiesen

  • VGH Bayern, 11.05.2011 - 13a N 10.577

    Bei einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sind die berechtigten

  • BVerwG, 03.08.2016 - 4 C 3.15

    Einvernehmen; Gemeinde; Außenbereich; Wohngebäude; Zulässigerweise Errichtung;

    Damit sind Fragen des irreversiblen Landesrechts aufgeworfen, deren Beantwortung der Senat nach § 563 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO einer erneuten Berufungsentscheidung überlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 - Buchholz 424.01 § 58 FlurbG Nr. 5 Rn. 23), soweit es hierauf ankommen sollte.
  • VGH Hessen, 23.02.2016 - 2 C 159/15

    Änderung eines in der Flurbereinigung geschaffenen Wirtschaftswegs

    Dem Teilnehmer an der Flurbereinigung kommt eine eigentumsrechtlich geschützte Position zu (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2015 - 9 CN 1/14).

    § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verlangt, dass derjenige, der die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift angreift, sich auf eine ihn schützende öffentlich-rechtliche Norm als Kontrollmaßstab für die angegriffene Rechtsvorschrift berufen kann (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1/14 -, juris Rn. 13).

    Aus dieser Norm ergibt sich eine die Teilnehmer des abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens schützende Pflicht der Gemeinde, ihre berechtigten Interessen am Fortbestand sie begünstigender Festsetzungen des Flurbereinigungsplans einerseits und die für die Änderung sprechenden öffentlichen oder sonstigen Belange andererseits abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015, a.a.O., juris Rn. 14 m.w.N.).

    Die Antragstellerin zu 1. hat hiernach ein berechtigtes Interesse am Fortbestand der sie begünstigenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplans (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015, a.a.O.).

    Der besondere Zweck des § 58 Abs. 4 FlurbG, die Nachhaltigkeit der Ergebnisse der Flurbereinigung zu sichern (s. BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, juris Rn. 61) spricht dafür, neben den dinglichen Rechtsnachfolgern der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens die Pächter der jeweiligen Grundstücke in den Kreis der geschützten Personen einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015, a.a.O.).

    Das Satzungsermessen der Antragsgegnerin ist dabei im Hinblick auf die in § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG angesprochenen öffentlichen und privaten Belangen dahin eingeschränkt, dass sie die berechtigten Interessen der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens am Fortbestand der sie begünstigenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplans abwägend zu berücksichtigen hatte (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1/14 -, juris Rn. 25; Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, juris).

    Dementsprechend ist zu prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob die nach Lage der Dinge abwägungsbeachtlichen Belange in sie eingestellt worden sind und ob weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, speziell zu § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG: Urteil vom 19. Februar 2015, a.a.O.).

    Möglichen Einfluss auf das Abwägungsergebnis hat ein Mangel, wenn ohne ihn die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bestanden hätte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, für den vorliegenden Zusammenhang des § 58 Abs. 4 FlurbG: Urteil vom 19. Februar 2015, a.a.O. Rn. 26).

    Eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG kann regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei ergehen, wenn sich die für die Festsetzung des Flurbereinigungsplans maßgebende Interessenlage geändert hat; das ist insbesondere dann der Fall, wenn der betreffende Weg die ihm ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangt oder nachträglich verloren hat (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015, a.a.O. Rn. 28).

  • BVerwG, 09.12.2015 - 9 C 28.14

    Erschließungsbeitrag; Erschließung; Artzuschlag; grundstücksbezogener

    Die Änderung des durch einen Auseinandersetzungsplan geschaffenen Wegenetzes stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 LVwVfG RP i.V.m. § 35 VwVfG dar (s. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 7.97 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 78 S. 12 zur Änderung eines Flurbereinigungsplans), der diejenigen Teilnehmer belastet, die von dem Wegenetz einen konkreten Erschließungsvorteil haben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 - NVwZ-RR 2015, 867 Rn. 15 zu einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG).
  • BVerwG, 13.12.2023 - 1 C 34.22

    Fall eines verfahrensfehlerhaften Prozessurteils wegen Verneinung des

    Das Revisionsgericht kann ein Sachurteil erlassen, wenn das Berufungsgericht die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen hat und die Sache spruchreif ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 2023 - 2 C 7.22 - juris Rn. 57 ff., vom 12. September 2019 - 3 C 3.18 - BVerwGE 166, 265 Rn. 47 und vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 - Buchholz 424.01 § 58 FlurbG Nr. 5 Rn. 22; Eichberger, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: März 2023, § 144 VwGO Rn. 83 m. w. N.).
  • BVerwG, 24.01.2024 - 6 C 4.22

    Anwendungsbereich der Aktenversendungspauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG

    § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 563 Abs. 4 ZPO räumt dem Revisionsgericht jedoch in Fällen, in denen es für die Entscheidung auf die Anwendung solcher Vorschriften ankommt, ein prozessuales Ermessen ein, ob es das irrevisible Recht eigenständig auslegt oder die Sache an die Vorinstanz zurückverweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 - NVwZ-RR 2015, 867 Rn. 22 f.; Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 137 Rn. 86; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 144 Rn. 47).
  • BVerwG, 12.09.2019 - 3 C 3.18

    Streit um die Aufrechterhaltung der bestehenden Verschreibungspflicht für ein

    Es kann auch dann ein Sachurteil erlassen, wenn die Klage im Berufungsurteil zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden ist (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:190215U9CN1.14.0] - Buchholz 424.01 § 58 FlurbG Nr. 5 Rn. 22; Eichberger/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier , Verwaltungsgerichtsordnung, Band II, Stand: Februar 2019, § 144 Rn. 83).
  • VG Trier, 22.10.2019 - 7 K 1641/19

    Rechtsbehelfe eines Nachbarn gegen eine teilweise Einziehung eines

    Außerdem legt er Unterlagen aus dem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az.: 9 CN 1.14) vor, das ebenfalls eine Änderungssatzung zur Aufhebung von Festsetzungen des Flurbereinigungsplans der Ortsgemeinde zum Gegenstand hatte.

    In Betracht kommt hier die Schutznorm des § 58 Abs. 4 S. 2 FlurbG, wonach eine Gemeinde bei der Änderung eines Flurbereinigungsplans nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens die berechtigten Interessen aller Teilnehmer am Fortbestand der sie begünstigenden Festsetzungen abzuwägen hat (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 -, Rn. 14, juris; OVG RP, Urteil vom 23. August 2017 - 1 C 11077/17.OVG -, Rn. 13, ESOVGRP).

    Der Kläger kann sich folglich darauf berufen, dass eine nachträgliche Beeinträchtigung dieses besonderen Erschließungsvorteils den durch die Flurbereinigung angestrebten Interessenausgleich gefährdet (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 a.a.O., Rn. 15).

    Dementsprechend ist zu prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob die nach Lage der Dinge abwägungsrelevanten Belange in sie eingestellt worden sind und ob weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (sog. "Abwägungsfehlerlehre"; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 a.a.O., Rn. 15 und Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 23. August 2017 - 1 C 11077/17.OVG -, Rn. 13, ESOVGRP).

  • VG Aachen, 30.03.2021 - 10 K 2973/18

    Flurbereinigung; subjektives Recht auf Herstellung des Wegenetzes; wertgleiche

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 -, juris Rn. 14 und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, juris Rn. 54 ff.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 -, juris Rn. 15 und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, juris Rn. 57; Hess.VGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 2 C 159/15.N -, juris Rn. 32; VG Ansbach, Urteil vom 26. September 2011 - AN 10 K 10.00805 -, juris Rn. 36 ff.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 -, juris Rn. 20 und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, juris Rn. 66; Hess.VGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 2 C 159/15.N -, juris Rn. 33; VG Mainz, Urteil vom 22. April 2015 - 3 K 367/14.MZ -, juris Rn. 24.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 -, juris Rn. 28 und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, juris Rn. 67; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. August 2017 - 1 C 11077/17 -, juris Rn. 26; Bay.VGH, Urteil vom 28. Juli 2004 - 13a N 03.309 -, juris Rn. 29.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - 20 D 33/18
    Namentlich sind die Anforderungen, die in der Rechtsprechung unter spezifisch flurbereinigungsrechtlichem Blickwinkel für Gemeindesatzungen im Sinne von § 58 Abs. 4 FlurbG entwickelt worden sind, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 -, NVwZ-RR 2015, 867, und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209, nicht maßgebend.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 -, a. a. O., und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, a. a. O.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 -, a. a. O., und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, a. a. O.

  • VG Trier, 12.02.2020 - 9 K 4381/19

    Erstattung von Kosten zur Erhaltung eines Fahrweges

    Zwar vermittelt das Flurbereinigungsrecht ein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht auf Unterhaltung von Flurbereinigungswegen nicht nur den Teilnehmern am Flurbereinigungsverfahren bzw. deren Rechtsnachfolgern (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 2 C 159/15.N -, juris, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1/14), sondern auch den Nutzungsberechtigten von sog. "Abfindungsgrundstücken" (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1/14 - Rn. 19, juris).

    Solange also keine wirksame Änderungssatzung existiert, kann jeder betroffene Landwirt die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des Wirtschaftswegenetzes zu seinem Grundstück und damit auch deren Unterhaltung verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1/14 - ESOVGRP).

    Es hat insoweit ausgeführt, dass der besondere Zweck des § 58 Abs. 4 FlurbG, die Nachhaltigkeit der Ergebnisse der Flurbereinigung zu sichern, dafür spricht, auch die Pächter der jeweiligen Abfindungsgrundstücke in den Kreis der geschützten Personen einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1/14 - Rn. 19, juris).

  • VGH Bayern, 03.03.2017 - 15 NE 16.2315

    Ermittlungs- und Bewertungsdefizit eines Bebauungsplans

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2017 - 1 C 11077/17

    Aufhebung der Festsetzung eines Wirtschaftsweges durch einen Flurbereinigungsplan

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2015 - 6 A 10825/15

    Wiederkehrender Beitrag für Feld- und Waldwege

  • VGH Bayern, 07.12.2020 - 8 CS 20.1973

    Wasserrechtliche Plangenehmigung für Nassauskiesung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.2021 - 9 C 10020/21

    Anfechtung der Regelungen eines Maßnahmenplans durch Teilnehmergemeinschaft

  • BVerwG, 23.11.2017 - 9 B 21.17

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 26.08.2020 - 9 B 26.19

    Fortführung einer Unternehmensflurbereinigung als vereinfachtes

  • VG Würzburg, 11.08.2020 - W 4 S 20.938

    Nachbarschutz gegen Genehmigung für Erweiterung einer Nassauskiesung

  • BVerwG, 16.03.2021 - 9 BN 1.20

    Antragsbefugnis eines Teilnehmers der früheren Flurbereinigung gegen Satzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2017 - 11 A 2669/13
  • VG Trier, 07.03.2023 - 7 K 2721/22

    Streit um Bestattungswald in Sellerich

  • VG Regensburg, 10.08.2016 - RN 5 E 16.984

    Vereinbarkeit einer geplanten straßenverkehrsrechtlichen Anordnung mit der

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